Gesetzliche Krankenversicherung Vergleich Prozent

Die gesetzliche Krankenversicherung ist nach wie vor die meist genutzte Gesundheitsvorsorge in der Bundesrepublik Deutschland. Etwa 85% der Bundesbürger sind Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Das hat auch seinen guten Grund, schließlich ist die gesetzliche Gesundheitsvorsorge in Deutschland weitaus umfangreicher als beispielsweise in unseren Nachbarländern.
Die monatlichen Beitragszahlungen richten sich prozentual nach dem vorhandenen Einkommen. Dadurch erhält jeder Bürger (ganz gleich ob Klein- oder Großverdiener) die Möglichkeit auf eine adäquate Gesundheitsversorgung. Familienmitglieder des Versicherungsnehmer sind kostenlos mitversichert, so fern sie ein gewisses Einkommen nicht überschreiten.
Die Beitragszahlungen werden gewöhnlicherweise zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Für manche Personengruppen besteht die Möglichkeit einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung. Dies betrifft Selbstständige, Großverdiener und Personen ohne Versicherungspflicht (beispielsweise Arbeitslose ohne Recht auf Arbeitslosengeld). In diesem Fall wird ein monatlicher Festbetrag für den Versicherungsnehmer fällig. 
Für die Mitgliedschaft einer gesetzlichen Krankenkasse erhält der Versicherungsnehmer eine Krankenversicherungskarte. Diese muß er bei dem behandelnden Arzt vorzeigen, damit dieser die Abrechnung mit der Krankenversicherung durchführen kann.
Die Mindestleistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung sind gesetzlich vorgeschrieben. Zusammenfassend kann man sagen, das eine GVK dazu verpflichtet ist, den gesundheitlichen Zustand des Versicherten zu erhalten und (im Krankheitsfall) wieder herzustellen. Vorbeugende Maßnahmen werden von den Krankenkassen häufig unterstützt, da sich damit höhere Kosten (im Falle einer Erkrankung) verhindern lassen. Kosmetische Eingriffe werden dagegen nur übernommen, wenn der Versicherte unter dem kosmetischen Fehler psychisch stark leidet. Da dies aber nur sehr schwer nachzuweisen ist, ist eine Kostenübernahme bei einer schönheitschirugischen Behandlung eher ungewöhnlich.
Sollte ein Versicherungsnehmer mit seiner Krankenkasse nicht mehr zufrieden sein, steht ihm ein Wechsel frei. Allerdings ist eine Kündigung nur möglich, wenn man bereits 18 Monate lang Mitglied war. Ein besonderer Fall liegt dagegen vor, wenn die Krankenkasse den Beitragssatz erhöht. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer von dem sogenannten Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und seine Kündigung fristlos einreichen.
Da die gesetzlichen Krankenversicherungen schon seit Jahren in finanziellen Schwierigkeiten stecken, darf man wohl auch zukünftig mit weiteren Gesundheitsreformen rechnen.  
Ein Ziel der gesetzlichen Krankenkassen ist es, immer mehr Großverdiener dauerhaft an eine gesetzliche Krankenkasse zu binden. Auf Grund der besseren Leistungen, bevorzugen besser gestellte Personen jedoch meistens eine Private Krankenversicherung.